Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dobner Angermann GmbH
Dobner Angermann GmbH Dachauer Straße 114 80636 München Tel.: 089/23715970 E-Mail: mail@dobnerangermann.de
(im Folgenden „Produzent“ oder „wir“)
Geltungsbereich
Auf das Angebot / Produktionsvertrag („Produktionsvertrag“) wird verwiesen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Form gelten für den Produktionsvertrag und alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Produzenten und dem Auftraggeber. Abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Produktionsvertrag und diese AGB bilden den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag.

Angebot und Vertragsschluss
Unser Angebot ist freibleibend. Erst durch die Rücksendung der gegengezeichneten Auftragsbestätigung an uns oder durch die Inanspruchnahme unserer Leistung kommt ein Vertrag zwischen dem Produzenten und dem Auftraggeber zustande.
Wir erbringen unsere Leistungen in Form von Einzelproduktionen (nachfolgend „Einzelproduktion“) und als laufende Abonnements (nachfolgend „Abonnement“).

Vertragsgegenstand
Der Produzent stellt für den Auftraggeber Film-, Foto-, Grafik-, Text- und/oder Videoproduktionen, Materialien, Gestaltungen und/oder sonstigen als solchen bezeichneten Content (nachfolgend „Produktion“) her. Gegenstand des Vertrages ist die jeweils fertig gestellte Produktion, die für den Auftraggeber im vertragsgemäßen Umfang zu verwenden ist. Rohdaten und bearbeitungsfähige Einzelbestandteile der Produktionen werden dem Auftraggeber nicht übergeben; das Eigentum hieran verbleibt bei uns.
Im Fall eines Abonnements stellt der Produzent für den Auftraggeber wiederkehrend Produktionen her, die zu vereinbarten Zeitpunkten in vereinbarter Form bereitgestellt und/oder auf den vereinbarten Kanälen und Profilen veröffentlicht werden.
Der Produzent stellt dem Auftraggeber die Produktion in dem durch die Parteien vereinbarten digitalen Format und/oder auf Datenträger auf dem vereinbarten Übermittlungsweg nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten und in Rechnung gestellten Vergütung zur Verfügung.

Produktionsdurchführung
Der Produzent übernimmt die organisatorische, künstlerische und praktische Durchführung der Produktionsherstellung. Der Produzent informiert den Auftraggeber über Ort und vorgesehene Abläufe.
Im Rahmen des Angebots teilt der Produzent dem Auftraggeber einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Produktionsschritte mit. Ein näher bestimmter Zeitplan wird durch die Parteien im Rahmen der Angebotsverhandlung ermittelt und festgelegt.
Nachträgliche Änderungen der beauftragten Leistungen, die sich aus von Auftraggeber gewünschten und/oder aus von uns empfohlenen Änderungen und/oder die sich aus den Umständen ergeben („Change Request“), sind von der jeweiligen Partei möglichst frühzeitig und hinreichend konkret mitzuteilen und benötigen zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung beider Parteien. Ist bei Vorliegen einer nachträglichen Änderung der Auftragsbeschreibung die ursprünglich beauftragte Leistung nicht oder nur noch teilweise durchführbar und/oder nur mit einer entsprechenden Erhöhung der vereinbarten Vergütung möglich, werden wir den Auftraggeber hierüber informieren. Die Parteien werden sich dann dahingehend einigen, ob der Change Request durchgeführt werden soll oder ob es bei der ursprünglichen Leistungsbeschreibung verbleibt. Ergibt sich aus einem bestätigten Change Request ein Mehraufwand für uns, sind wir berechtigt, diesen Mehraufwand gegenüber dem Auftraggeber gesondert abzurechnen.
Veröffentlichung & Distribution der Produktion erfolgt durch den Auftraggeber und dessen Kanäle, soweit die Parteien keine andere Regelung treffen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, selbst zu prüfen und zu entscheiden, welche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer eventuell werbemäßigen Nutzung der Produktion erforderlich sind, z.B. Kennzeichenpflichten der Social Media Plattformen.
Über die Erstellung eines Treatments oder Drehbuchs kann eine gesonderte Vereinbarung geschlossen werden.
Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu erstatten.

Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber wirkt in geeigneter Form an der Herstellung der Produktion mit, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Vorgaben hierzu macht der Produzent.
Soweit der Auftraggeber vorbestehende Treatments, Drehbücher oder Filmwerke, Logos, Kennzeichen, Grafiken, Fotos oder sonstige Materialien (im Folgenden „Material des Auftraggebers“) für die Produktion zur Verfügung stellt oder zur Herstellung der Produktion Leistungen erbringt, räumt er dem Produzenten hieran alle zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte, - zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt-, ein und garantiert, dass das Material des Auftraggebers frei von Rechten Dritter ist, keine Rechte Dritter verletzt und/oder gegen Rechtsgrundsätze verstößt. Der Auftraggeber stellt den Produzenten von Ansprüchen Dritter frei.
Soweit Genehmigungen einzuholen sind, obliegt dies dem Auftraggeber, soweit die Parteien keine andere Regelung treffen.
Soweit Verlagsrechte einzuholen und/oder Lizenzverträge, insbesondere zur Musiknutzung, zu schließen sind, obliegt dies dem Auftraggeber, soweit die Parteien keine andere Regelung treffen.
Die Leistungen von uns gelten als abgenommen, sofern ihnen nicht innerhalb von drei (3) Werktagen unter Angabe der Gründe schriftlich widersprochen wurde (E-Mail ausreichend). Wir verpflichten uns zur Umsetzung einer Korrekturschleife.

Rechteeinräumung
Der Produzent räumt dem Auftraggeber an der Produktion ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Von der Rechteeinräumung umfasst ist auch das Recht zur Unterlizenzierung und das Recht zur Abtretung, soweit dies für die vertraglich vorgesehene Nutzung der Produktion durch den Auftraggeber erforderlich ist. Ein Recht zur Bearbeitung der Produktion ganz oder in Teilen wird nicht eingeräumt. Hiervon ausgenommen ist das Recht des Auftraggebers, die Produktion in ihrer Länge zu verkürzen oder Ausschnitte zu wählen und diese jeweils auszuwerten. Die Rechteeinräumung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Ausgenommen von der Rechteeinräumung sind ferner die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte.
Das Recht des Produzenten, die Produktion ganz oder in Teilen oder Hinweise auf die Produktion zu Eigenwerbezwecken zu verwenden, bleibt hiervon unberührt. Der Produzent ist berechtigt, die Produktion zu seinen Referenzen hinzuzufügen. Der Produzent ist befugt, den Namen des Auftraggebers als solchen zu benennen und Kennzeichen / Logos des Auftraggebers zu Referenzzwecken auf den Webseiten und Kanälen des Produzenten zu verwenden.

Rücktritt / Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung des Angebots durch die Parteien in Kraft und endet mit vollständiger Erfüllung der Leistungen.
Eine vorzeitige Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung sind bereits erbrachte Leistungen des Produzenten entsprechend zu vergüten.
Die Abonnements werden für die Laufzeit von einem Jahr (zwölf Kalendermonate) abgeschlossen. Eine automatische Verlängerung erfolgt nicht.

Vergütung
Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche unter diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen, Herstellungskosten, die Übertragung von Eigentum, Rechteeinräumungen und Drittkosten entsprechend der dem Auftraggeber im Angebot übermittelten Kostenkalkulation abgegolten. Ebenfalls abgegolten ist der Aufwand für die zwischen den Parteien vereinbarte Anzahl an Korrekturschleifen.
Nicht abgegolten sind Mehrkosten oder Mehraufwand, es sei denn, diese sind durch ausschließlich durch den Produzenten zu vertretende Umstände veranlasst. Insbesondere, aber nicht abschließend, betrifft dies die folgenden Sachverhalte:
- Wetterbedingte Planänderungen und/oder Verzögerungen
- Änderungswünsche und Modifikationen des Auftraggebers nach Vertragsschluss
-Durch Auftraggeber nach Vertragsschluss gewünschte fachliche Beratung
- Versicherungsabschlüsse nach Vertragsschluss
- Planänderungen und/oder Verzögerungen durch in die Produktion eingebundene Dritte
- Erhöhung von Drittkosten nach Vertragsschluss
Die tatsächlich anfallenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Alle Beträge sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, derzeit 19%.
Die Zahlungen werden fällig mit Rechnungsstellung durch den Produzenten zu den im Produktionsvertrag geregelten Zahlungszielen. Der Produzent ist berechtigt, eine Abschlagszahlung bei Auftragserteilung zu vereinbaren.

Ausfallhonorar
Tritt der Auftraggeber nach Auftragserteilung, aber vor Beginn der Dreharbeiten vom Vertrag zurück, werden die folgenden Ausfallhonorare berechnet:
- 5 Tage vor Drehbeginn 100% der Angebotssumme
- 15 Tage vor Drehbeginn 75% der Angebotssumme
- Bis 15 Tage vor Drehbeginn 25% der Angebotssumme

Haftung und Gewährleistung
Der Produzent haftet dem Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrages für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die Haftung von Produzent und seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalspflichten), Verletzung von Leben Leib und Gesundheit, bei Ansprüchen aus einer Garantie sowie aus dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit Produzent, seine Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nach der vorstehenden Bestimmung in Ziffer 1 haften, beschränkt sich die Haftung auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.

Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrages erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden.

Schlussbestimmungen
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien geeignet sind, den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken, die sich in diesem Vertrag etwa herausstellen könnten.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
Der Vertrag unterliegt, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist München.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Dobner Angermann GmbH Dachauer Straße 114 80636 München

Stand: Mai 2025

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